BVerfG - Beschluß vom 04.08.1964
2 BvR 446/64
Normen:
BVerfG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 28 Abs. 2 ; SchulVerwG (Schulverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. März 1962 - GVBl. S. 37) Niedersachsen;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 157
AP Nr. 1 zu § 32 BVerfGG

Keine einstweilige Anordnung gegen den Zusammenschluß eines Schulzweckverbandes

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 446/64

DRsp Nr. 1996/7658

Keine einstweilige Anordnung gegen den Zusammenschluß eines Schulzweckverbandes

Bei der im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu treffenden Abwägung zwischen den Nachteilen, die der Beschwerdeführer erleiden würde, wenn der Zusammenschluß zu einem Schulzweckverband erfolgen würde und denjenigen, die die Allgemeinheit erleiden würde, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt werden würde, überwiegen die zuletzt Genannten.

Normenkette:

BVerfG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 28 Abs. 2 ; SchulVerwG (Schulverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. März 1962 - GVBl. S. 37) Niedersachsen;

Gründe:

1. Der Regierungspräsident in Hildesheim hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des niedersächsischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1962 (GVBl. S. 37) am 4. Juni 1964 eine Verordnung über den Zusammenschluß der Gemeinde Sorsum mit dem Schulzweckverband Emmerke in Emmerke zur gemeinsamen Schulträgerschaft erlassen (ABl. S. 69). Gegen diese Verordnung hat die Gemeinde Sorsum am 27. Juli 1964 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG).