BVerfG - Beschluß vom 25.06.1968
1 BvR 307/68
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 24, 27
BB 1968, 796
DB 1968, 1179
DÖV 1968, 666
VersR 1968, 942

Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht

BVerfG, Beschluß vom 25.06.1968 - Aktenzeichen 1 BvR 307/68

DRsp Nr. 1996/7837

Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht

1. Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde.2. Bei dieser Abwägung kann nicht festgestellt werden, daß die Antragsteller durch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG erleiden würden; wohl aber wären bei ihrem Erlaß solche Nachteile für die Allgemeinheit zu befürchten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

I.

1. Bis zum 31. Dezember 1967 waren Angestellte, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst eine bestimmte Grenze überschritt, in der Angestelltenversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), zuletzt gültig in der Fassung des Art. 1 § 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RV- ÄndG -) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476)). Die Jahresarbeitsverdienstgrenze lag zuletzt bei DM 21 600 (=monatlich DM 1800).