Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 04.05.2004 bis 15.06.2004.
Die am 20.02.1970 geborene Klägerin ist seit dem 15.03.1992 als Reinigungskraft bei der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Reinigungstechnik und Betriebshygiene, Gebäudereinigung und Dienstleistungen.
In der Zeit vom 02.12.2002 bis zum 03.05.2004 war die Klägerin wegen Depressionen und Schlafstörungen arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.01.2004 suchte sie die Fachärztin für Frauenheilkunde, die Zeugin Dr. B1xxxx auf, die das Vorliegen einer Schwangerschaft feststellte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|