LAG Hamm - Urteil vom 10.08.2005
18 Sa 255/05
Normen:
EntgFG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1610/04 - 07.01.2005,

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Überlappung verschiedener Erkrankungen

LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 255/05

DRsp Nr. 2005/19985

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Überlappung verschiedener Erkrankungen

Tritt bei bestehender Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheitsursache hinzu, die für sich ebenso die Arbeitsunfähigkeit bedingt, wird hierdurch kein neuer Sechswochenzeitraum in Lauf gesetzt; auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles einen Entgeltfortzahlungsanspruch nur einmalig für sechs Wochen aus.

Normenkette:

EntgFG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 04.05.2004 bis 15.06.2004.

Die am 20.02.1970 geborene Klägerin ist seit dem 15.03.1992 als Reinigungskraft bei der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Reinigungstechnik und Betriebshygiene, Gebäudereinigung und Dienstleistungen.

In der Zeit vom 02.12.2002 bis zum 03.05.2004 war die Klägerin wegen Depressionen und Schlafstörungen arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.01.2004 suchte sie die Fachärztin für Frauenheilkunde, die Zeugin Dr. B1xxxx auf, die das Vorliegen einer Schwangerschaft feststellte.