LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2005
18 Sa 1584/04
Normen:
AWbG NRW § 1 § 5 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2535/03

Keine Entgeltfortzahlung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW bei verspätetem Antrag

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1584/04

DRsp Nr. 2005/5469

Keine Entgeltfortzahlung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW bei verspätetem Antrag

1. Die Freistellung nach § 1 AWbG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nach §§ 1, 7 AwbG.2. Nach § 5 Abs. 1 AWbG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen; die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist auch Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung.

Normenkette:

AWbG NRW § 1 § 5 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.

Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist seit dem 03.02.1992 als Brauingenieur bei der Beklagten tätig. Eingesetzt wird er in der Abteilung Qualitätssicherung als Betriebskontrolleur. Seine Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 3.327,05 EUR.

Am 08.08.2003 beantragte der Kläger mündlich sowie per e-mail die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung "Rettungssanitäter-Aufbaulehrgang" für die Zeit vom 29.09.2003 bis einschließlich 03.10.2003.