BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 533/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 146
ArbRB 2018, 361
AuR 2019, 92
BAGE 163, 175
BB 2018, 2675
BB 2019, 509
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 1486
ZIP 2018, 2235
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 607/17
ArbG Hamm, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1900/16

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf FlächentarifverträgeZwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen unbeachtlich einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselKeine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifverträge und Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. BetriebsvereinbarungenGünstigkeitsprinzip mit Sachgruppenvergleich bei Geltung mehrerer Tarifvorschriften für ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 533/17

DRsp Nr. 2018/15918

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen unbeachtlich einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifverträge und Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen Günstigkeitsprinzip mit Sachgruppenvergleich bei Geltung mehrerer Tarifvorschriften für ein Arbeitsverhältnis

Nehmen Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst. Orientierungssätze: 1. Wird in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche verwiesen, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst (Rn. 23). 2. Der Verweis auf Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hat wegen der ohnehin unmittelbaren und zwingenden Wirkung gem. § 77 Abs. 4 regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung (Rn. 27).