BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 534/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 608/17
ArbG Hamm, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1940/16

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf FlächentarifverträgeZwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen unbeachtlich einer arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselKeine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifverträge und Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. BetriebsvereinbarungenGünstigkeitsprinzip mit Sachgruppenvergleich bei Geltung mehrerer Tarifvorschriften für ein ArbeitsverhältnisParallelentscheidung zu BAG 4 AZR 533/17 v. 11.07.2018

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 534/17

DRsp Nr. 2018/15919

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen unbeachtlich einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifverträge und Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen Günstigkeitsprinzip mit Sachgruppenvergleich bei Geltung mehrerer Tarifvorschriften für ein Arbeitsverhältnis Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 533/17 v. 11.07.2018

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 608/17 - aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28. März 2017 - 1 Ca 1940/16 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2017 zu zahlen.