LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2023
3 Sa 55/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 968/21

Keine Erforderlichkeit einer einheitlichen Verwaltung bei der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchGVerwaltung i.S.d. KSchG als organisatorische Einheit(en) der ExekutiveKeine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs des § 23 KSchG auf Beamte und Richter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 55/22

DRsp Nr. 2023/12208

Keine Erforderlichkeit einer einheitlichen Verwaltung bei der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG Verwaltung i.S.d. KSchG als organisatorische Einheit(en) der Exekutive Keine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs des § 23 KSchG auf Beamte und Richter

1. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die denselben Arbeitgeber haben, müssen nicht zwingend einer einheitlichen Verwaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG angehören.2. Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG verwendete Begriff der Verwaltung stellt auf organisatorische Einheiten der Exekutive ab.3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Arbeitnehmerbegriff der Kleinbetriebsklausel auf Beamte und Richter auszudehnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 21. Juli 2022 - 26 Ca 968/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 10. August 2021 zum 30. September 2021. Die Klägerin hat außerdem einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.

1. 2. I. 1. 2. II.