LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2020
26 Ta (Kost) 6081/20
Normen:
RVG § 39b; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 88
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10021/20

Keine Erhöhung des Gegenstandswertes bei HilfsaufrechnungKeine automatische Rechtfertigung für einen Vergleichsmehrwert durch Regelung von ZahlungsmodalitätenAuslösen des Vergleichsmehrwertes durch vertragliche Erfüllungsregelungen unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6081/20

DRsp Nr. 2020/18353

Keine Erhöhung des Gegenstandswertes bei Hilfsaufrechnung Keine automatische Rechtfertigung für einen Vergleichsmehrwert durch Regelung von Zahlungsmodalitäten Auslösen des Vergleichsmehrwertes durch vertragliche Erfüllungsregelungen unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes

1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG 14. November 2018 - 9 W 162/18, Rn. 4 f, mwN, auch zur Entstehungsgeschichte der Norm). 2. Wird eine Forderung unbedingt zur Aufrechnung gestellt, steht das ihrer Berücksichtigung bei der Gegenstandswertbemessung entgegen, § 45 Abs. 3 GKG. Zwar wird in einem solchen Fall uU über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt (vgl. BGH 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, Rn. 4).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17. August 2020 - 11 Ca 10021/20 - teilweise abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 8.868,35 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 39b;