BAG - Urteil vom 13.06.2019
6 AZR 392/18
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30.09.2015 § 28a; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30.09.2015 § 28b Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30.09.2015 § 28b Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30.09.2015 § 28b Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30.09.2015 Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVÜ § 28b Nr. 2
AuR 2019, 432
BB 2019, 2099
EzA-SD 2019, 13
NZA-RR 2019, 508
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 368/17
ArbG Nürnberg, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 211/17

Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in neues tarifliches Entgeltsystem bis zum Aufzehren der Differenz zum neuen dynamischen TabellenentgeltDifferenzvergütung und Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten TarifentgeltsRechtsnormcharakter einer Protokollerklärung

BAG, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 392/18

DRsp Nr. 2019/12011

Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in neues tarifliches Entgeltsystem bis zum Aufzehren der Differenz zum neuen dynamischen Tabellenentgelt Differenzvergütung und Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten Tarifentgelts Rechtsnormcharakter einer Protokollerklärung

Orientierungssätze: 1. Zum 1. Juli 2015 wurde das Entgeltsystem für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst reformiert. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA regelt die Überleitung bestimmter Beschäftigter in neue Entgeltgruppen. Haben diese Beschäftigten bis zum Überleitungsstichtag ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA bezogen, sieht § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA keine Erhöhung dieses Entgelts vor. Das Vergleichsentgelt ist vielmehr gemäß § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA so lange zu zahlen, bis das nunmehrige Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (Rn. 17 f.). 2. Ein Anspruch auf eine überleitungsbezogene Entgelterhöhung ergibt sich auch nicht aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Die Protokollerklärung erhält nur den Anspruch des Beschäftigten auf eine spätere Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten Entgelts entsprechend den Steigerungen des Tabellenentgelts in der neuen Entgeltgruppe (Rn. 19 ff.).