LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2019
8 Ta 613/18
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1420/16

Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 613/18

DRsp Nr. 2019/15279

Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV- RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag bereits vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 5. Dezember 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20. November 2018 - 5 Ca 1420/16 - zu dem vom Kläger beim Bundesarbeitsarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 betriebenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision betreffend das Verfahren des Landesarbeitsgerichts Hamm - 6 Sa 1034/17 - teilweise abgeändert.

Die vom Kläger insoweit an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden nach der dem Kläger bereits vorliegenden Kostenrechnung antragsgemäß auf insgesamt

2.723,67 EURO

(zweitausendsiebenhundertdreiundzwanzig EURO, Cent wie oben)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16. Oktober 2018 festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.