LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2005
18 (8) Sa 1646/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4062/03

Keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen durch Kündigungsschutzklage

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 18 (8) Sa 1646/04

DRsp Nr. 2005/6279

Keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen durch Kündigungsschutzklage

1. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt keine Geltendmachung des Urlaubsanspruchs.2. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist allein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nicht einer oder mehrere Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; das gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.07.2004 - 1 Ca 4062/03 - ist noch die anteilige Jahresprämie für das Jahr 2003 in Höhe von 1.201,54 EUR brutto und die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002 in Höhe von 3.105,98 EUR.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.1989 bis zum 31.03.2003 als Leiter der Bauabteilung im Betrieb der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 28.06.1989 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 6 bis 8 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

2. Herr B2xxxx bezieht ein Gehalt von monatlich DM 5.250,-- (brutto), welches monatlich nachträglich überwiesen wird.

3. ...

4. Herr B2xxxx erhält eine Prämie in Höhe eines Monatsgehaltes, die nur mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird.