Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.07.2004 -
Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.1989 bis zum 31.03.2003 als Leiter der Bauabteilung im Betrieb der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 28.06.1989 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 6 bis 8 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
2. Herr B2xxxx bezieht ein Gehalt von monatlich DM 5.250,-- (brutto), welches monatlich nachträglich überwiesen wird.
3. ...
4. Herr B2xxxx erhält eine Prämie in Höhe eines Monatsgehaltes, die nur mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird.
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