BAG - Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 54/18
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 171
ArbRB 2018, 336
AuR 2018, 592
BB 2018, 2547
BB 2018, 2877
EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 39
EzA-SD 2018, 14
NJW 2018, 3403
NZA 2018, 1396
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1127/16
ArbG Lingen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 89/16

Keine Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes bei ständiger Beschäftigung im AuslandZuordnung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers zu einer inländischen ArbeitsorganisationBetriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten beim drittbezogenen Personaleinsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 54/18

DRsp Nr. 2018/14771

Keine Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes bei ständiger Beschäftigung im Ausland Zuordnung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers zu einer inländischen Arbeitsorganisation Betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten beim drittbezogenen Personaleinsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland

Orientierungssätze: 1. Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Das Gesetz gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage seines persönlichen Geltungsbereichs. Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Dies ist bei einer ständigen Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall (Rn. 13).