LAG Niedersachsen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1127/16
ArbG Lingen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 89/16
Keine Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes bei ständiger Beschäftigung im AuslandZuordnung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers zu einer inländischen ArbeitsorganisationBetriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten beim drittbezogenen Personaleinsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland
BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 54/18
DRsp Nr. 2018/14771
Keine Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes bei ständiger Beschäftigung im AuslandZuordnung eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers zu einer inländischen ArbeitsorganisationBetriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten beim drittbezogenen Personaleinsatz eines Leiharbeitnehmers im Ausland
Orientierungssätze:1. Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Das Gesetz gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage seines persönlichen Geltungsbereichs. Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Dies ist bei einer ständigen Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall (Rn. 13).
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