LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.09.2004
L 5 U 42/03
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, Abs. 2 Satz 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 26 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 102/00

Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Mitwirkung an Eigenbauarbeiten der Ehefrau

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen L 5 U 42/03

DRsp Nr. 2005/19055

Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Mitwirkung an Eigenbauarbeiten der Ehefrau

1. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten Personen erhalten, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen.2. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigter unter Versicherungsschutz.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, Abs. 2 Satz 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 § 26 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.