LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.11.2019
2 Sa 145/19
Normen:
Satzung ZMV § 52 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 270
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1399/18

Keine Hinweispflicht des kommunalen Arbeitgebers auf Rentenansprüche des erwerbsgeminderten ArbeitnehmersKein Schadensersatz für entgangene Rentenansprüche bei unterbliebenem Angebot der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) i.S.v. § 167 Abs. 2 SGB IX

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 145/19

DRsp Nr. 2020/3645

Keine Hinweispflicht des kommunalen Arbeitgebers auf Rentenansprüche des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers Kein Schadensersatz für entgangene Rentenansprüche bei unterbliebenem Angebot der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) i.S.v. § 167 Abs. 2 SGB IX

1. Der kommunale Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Arbeitnehmerin, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bezieht, darauf hinzuweisen, dass dadurch auch Rentenansprüche aus der kommunalen Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung) entstehen. Es besteht auch keine Pflicht, die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass die Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung antragsabhängig sind und einer Ausschlussfrist unterliegen, da diese Hinweise bereits durch die Zusatzversorgung (ZMV) selbst erteilt wurden. 2. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 (3 AZR 542/15) keinen Rechtssatz gebildet, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet sein könnte, über die näheren formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Renten aus der betrieblichen Altersversorgung zu unterrichten. Vielmehr hat das Gericht gerade offengelassen, ob ein solcher Rechtssatz gebildet werden kann.