BAG - Urteil vom 21.02.2017
3 AZR 542/15
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; SGB VI § 43; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 75
EzA-SD 2017, 6
NZA 2017, 944
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 500/14
ArbG Köln, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5134/13

Gesetzliches Schriftformerfordernis bei Urkunden und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenSchriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenZukünftige Änderungen bei Gesamtversorgungszusagen des ArbeitgebersMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung einer VersorgungsordnungKein dreistufiges Prüfungsschema bei Änderung von Versorgungszusagen

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 542/15

DRsp Nr. 2017/5744

Gesetzliches Schriftformerfordernis bei Urkunden und weiteren in Bezug genommenen Unterlagen Schriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen und weiteren in Bezug genommenen Unterlagen Zukünftige Änderungen bei Gesamtversorgungszusagen des Arbeitgebers Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung einer Versorgungsordnung Kein dreistufiges Prüfungsschema bei Änderung von Versorgungszusagen

Orientierungssätze: 1. Verweisen Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dynamisch auf außerhalb der Urkunde existierende Bestimmungen, genügt es zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wenn die einbezogenen Regelungen bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegen und damit ein Bezug auf spätere Fassungen sichergestellt ist. 2. Mit der Einführung eines Antragserfordernisses für den Leistungsbeginn in einer Versorgungsordnung, die eine ältere Versorgungsordnung ablösen soll, wird nicht in die Höhe der Versorgungsanwartschaften eingegriffen. Eine solche Änderung ist unmittelbar an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen, die dem von der Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegen.