LAG Köln - Urteil vom 25.08.2015
12 Sa 500/14
Normen:
§ 116 Abs. 2 SGB VI, § 99 SGB VI;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5134/13

Zulässigkeit der Einschränkung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Aufstellen eines Antragserfordernisses

LAG Köln, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 500/14

DRsp Nr. 2015/20261

Zulässigkeit der Einschränkung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Aufstellen eines Antragserfordernisses

Verschlechternder Eingriff in eine Versorgungsordnung durch das Aufstellen eines Antragserfordernisses

1. Das Erfordernis eines Antrags für die Zahlung einer Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente mit der Folge, dass die Leistung erst ab der Antragstellung gewährt wird, ist nicht schlechterdings unmöglich (LAG Düsseldorf - 12 Sa 1040/12 - 22.08.2012). 2. Wird nachträglich durch ein Antragserfordernis in Ansprüche aus einer Versorgungsordnung eingegriffen, so ist dies nur wirksam, wenn das Antragserfordernis erforderlich ist (hier: verneint).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - Az. 11 Sa 5134/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.651,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der 1. Instanz haben die Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten der 2. Instanz haben die Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 116 Abs. 2 SGB VI, § 99 SGB VI;

Tatbestand

1. 2.