LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2019
9 Sa 268/18
Normen:
BGB § 626; BDSG a.F. § 4f Abs. 3 S. 4; BDSG § 6 Abs. 4; BDSG § 38 Abs. 2 S. 2; DSGVO § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 234/18

Keine Inkompatibilität des Amtes als Betriebsratsvorsitzender mit dem Mandat als DatenschutzbeauftragterGründe für den Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 268/18

DRsp Nr. 2020/16383

Keine Inkompatibilität des Amtes als Betriebsratsvorsitzender mit dem Mandat als Datenschutzbeauftragter Gründe für den Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

1. Eine Mitgliedschaft im Betriebsrat - sei es auch als Betriebsratsvorsitzender - und das Amt des Datenschutzbeauftragten können von dem Arbeitnehmer "in einer Person" ausgeübt werden. Es besteht keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern. Die für das Amt des Datenschutzbeauftragten geforderte Zuverlässigkeit wird nicht durch das Amt als Betriebsratsvorsitzender beeinträchtigt. 2. Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a.F. kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz entweder in entsprechender Anwendung von § 626 BGB oder bei nicht öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden. Ein solches "Verlangen" kann nur die zuständige Aufsichtsbehörde aussprechen. Als wichtige Gründe i.S.d. § 626 BGB kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter.