LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2019
6 Sa 389/18
Normen:
GG Art.3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 936/17

Keine Invalidenrente bei Fortbestand des ArbeitsverhältnissesAuflösung des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente ist keine unangemessene Benachteiligung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 389/18

DRsp Nr. 2020/1820

Keine Invalidenrente bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente ist keine unangemessene Benachteiligung

Klauseln in Versorgungsrichtlinien sind umfassend zu prüfen. Bei der Unangemessenheit ist ein generalisierender Maßstab anzulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01. März 2018 - 4 Ca 936/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art.3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente.

Der am 07. Juni 1961 geborene Kläger trat am 01. August 1996 bei der A ein. Diese erteilte ihm am 07. Mai 1987 eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Invaliditäts-, Alters,- oder Hinterbliebenen-versorgung). Die Versorgungszusage bestimmt unter anderem, dass im Falle der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente von DM 150,00 erhält. Die zugrundeliegenden Versorgungsrichtlinien bestimmen für die Invaliditätsrente folgendes: