LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2005
L 4 KR 3936/03
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 39 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1049/02

Keine Kostenerstattung bei Brustverkleinerungsoperationen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 3936/03

DRsp Nr. 2006/24977

Keine Kostenerstattung bei Brustverkleinerungsoperationen

Als Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand anzusehen, wobei für die Feststellung der Regelwidrigkeit vom Leitbild des gesunden Menschen auszugehen ist. Dabei ist unter Gesundheit jeder Zustand zu verstehen, der dem Einzelnen die Ausübung seiner körperlichen und geistigen Funktionen ermöglicht. Eine Krankheit liegt nur bei einer erheblichen Abweichung von dieser Norm vor, wobei geringfügige Störungen ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen nicht ausreichen. Eine Mammahypertrophie stellt in diesem Sinne keine Krankheit dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 39 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten einer Brustverkleinerungsoperation (Mammareduktionsplastik [MRP]) streitig.