Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über Kostenerstattung von der Klägerin selbstbeschaffter Liposuktionen.
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