Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für von ihr benötigte Lichtschutzmittel sowie die Hautcreme "Daylong Night" -jetzt "Daylong After Sun Repair"- durch die Beklagte.
Die Klägerin leidet an einer genetisch bedingten Hauterkrankung, der sogenannten Xeroderma Pigmentosum (XP).
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