BSG - Urteil vom 28.09.2017
B 3 KS 2/16 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 24 Abs. 3; SGB IV § 28p Abs. 1a;
Fundstellen:
DStR 2018, 1132
NZS 2018, 285
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 105/14
SG Berlin, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1875/09

Keine Künstlersozialabgabepflicht eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins als Veranstalter des Christopher Street Days in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R

DRsp Nr. 2018/3034

Keine Künstlersozialabgabepflicht eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins als Veranstalter des Christopher Street Days in der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus.

1. Der in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführte abschließende Katalog speziell benannter Unternehmensarten entspricht dem Anliegen des Gesetzes, alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels typischer Weise regelmäßig künstlerische bzw. publizistische Leistungen verwerten. 2. Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung". 3. Der 3. Senat des BSG hat das in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" ständig im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" ausgelegt. 4. Das Erfordernis der auf den wesentlichen Zweck der nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Kunst- bzw Publizistikvermarktung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG gerichteten Unternehmenstätigkeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten.