LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2016
L 1 KR 105/14
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1a; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1875/09

KünstlersozialabgabeChristopher Street DayBegriff des UnternehmersWesentlicher Zweck eines Unternehmens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 105/14

DRsp Nr. 2016/10690

Künstlersozialabgabe Christopher Street Day Begriff des Unternehmers Wesentlicher Zweck eines Unternehmens

1. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet; diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen. 2. Erforderlich ist also, dass der wesentliche Geschäftsinhalt des Unternehmens die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern ist. 3. Neben den gesetzlichen Regelbeispielen der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen können hierzu Chöre und Betreiber von Musikgruppen zählen. 4. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Unternehmen mehrere Zwecke betreiben kann, wird aus dem Beauftragen einzelner Künstler bei der Abschlussveranstaltung des CSD kein wesentlicher. 5. Wesentlich in diesem Sinne sind nämlich nur solche, die das Unternehmen kennzeichnen bzw. sein Wesen bestimmen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welcher diese selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1a; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand: