BSG - Urteil vom 28.09.2017
B 3 KS 1/17 R
Normen:
KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25;
Fundstellen:
NZS 2018, 286
ZUM-RD 2018, 318
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 491/16
SG Köln, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 354/12

Keine Künstlersozialabgabepflicht für die Honorare der professionellen Tänzer bzw. Eistänzer in den Unterhaltungsshows Lets Dance/Dancing on Ice in der KünstlersozialversicherungAbgrenzung von Kunst und Sport

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R

DRsp Nr. 2018/3032

Keine Künstlersozialabgabepflicht für die Honorare der professionellen Tänzer bzw. Eistänzer in den Unterhaltungsshows "Let's Dance"/"Dancing on Ice" in der Künstlersozialversicherung Abgrenzung von Kunst und Sport

Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Unterhaltungsshows "Let's Dance" und "Dancing on Ice" sind (Eis-)Tanzsportler und keine Künstler.

1. Würde jede Art der Betätigung in einer Unterhaltungsshow dem Bereich der darstellenden Kunst in der Künstlersozialversicherung zugeordnet, so führte dies zu einer erheblichen Ausweitung der Abgabepflicht. 2. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern aber eine besondere Legitimation. 3. Kennzeichnend für den Sport ist vorrangig der Wettkampfgedanke. 4. Sportliche Betätigungen, die nicht wettkampfmäßig betrieben werden, können aber auch dann nicht ohne Weiteres der Künstlersozialversicherung zugeordnet werden, selbst wenn die Ausführenden wegen des Unterhaltungswerts ihrer Darbietungen ein Entgelt erhalten.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22 225,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25;

Gründe:

I