LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2016
L 5 KR 491/16
Normen:
SGB X § 44; KSVG § 25 Abs. 1; KSVG § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 354/12

KünstlersozialabgabeFernsehformate Lets Dance und Dancing on IceMitwirkende eines Factual-Entertainment-FormatsNachhaltige Ausübung einer künstlerischen TätigkeitAus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzte gemischte Tätigkeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 491/16

DRsp Nr. 2018/2653

Künstlersozialabgabe Fernsehformate "Let's Dance" und "Dancing on Ice" Mitwirkende eines Factual-Entertainment-Formats Nachhaltige Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit Aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzte gemischte Tätigkeiten

1. Der Senat ist der Ansicht, dass das BSG nicht von einem Automatismus dergestalt ausgeht, dass jeder, der an einem dem Factual Entertainment zuzuordnenden Format mitwirkt, automatisch eine künstlerische Tätigkeit ausübt. 2. Denn das BSG hat im Verlauf seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Künstlereigenschaft nur demjenigen zukomme, der eine eigenschöpferische Leistung erbringe und nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise als Künstler anzusehen sei und es hat andererseits ausgeführt, dass jemand durch die einmalige Teilnahme an einem künstlerischen Format noch nicht zum Künstler werde. 3. Daher ist bei der Frage der Abgabepflicht von Mitwirkenden eines Factual-Entertainment-Formats im Einzelfall im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mitwirkende entweder eine künstlerische Tätigkeit ausübt (z.B. Musizieren) oder wesentlich zur Unterhaltung beiträgt und im zweiten Schritt, ob er diese Tätigkeit so nachhaltig ausübt, dass sie als Wesensmerkmal seiner Person anzusehen ist.