BFH - Urteil vom 05.07.2007
VI R 58/05
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40b ; BetrAVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 678
BB 2007, 1823
BFH/NV 2007, 1772
BFHE 218, 320
BStBl II 2007, 774
DB 2007, 1794
DStR 2007, 143
NZA-RR 2008, 81
NZI 2007, 602
ZIP 2007, 1569
ZInsO 2007, 1047
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 603/03

Keine Lohnsteuererstattung wegen Verlustes des Bezugsrechts bei insolvenzgeschützter Direktversicherung

BFH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen VI R 58/05

DRsp Nr. 2007/14763

Keine Lohnsteuererstattung wegen Verlustes des Bezugsrechts bei insolvenzgeschützter Direktversicherung

»Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40b ; BetrAVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Firma G wurde am 1. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. G hatte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen gewährt und dazu am 5. Januar 1977 einen Gruppen-Direktversicherungsvertrag mit der C abgeschlossen. Nach den Vereinbarungen handelte es sich um eine Versicherung mit widerruflichem Bezugsrecht. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatten fast sämtliche Mitarbeiter bereits einen unverfallbaren Versicherungsanspruch erworben. G hatte von den Beitragsleistungen gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal Lohnsteuer abgeführt.