LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2019
15 Sa 2498/18
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3724/18

Keine mangelhafte Beteiligung des Betriebsrates bei unbewusster Falschinformation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 2498/18

DRsp Nr. 2019/13931

Keine mangelhafte Beteiligung des Betriebsrates bei unbewusster Falschinformation

Bei wegen Alkoholmissbrauchs 236 Fehltagen von 261 Arbeitstagen besteht eine negative Prognose an künftigen Fehlzeiten. Daneben sind für eine Kündigung wegen Krankheit auch eine negative Gesundheitsprognose und dadurch bedingte betriebliche Störungen erforderlich. Der Betriebsrat ist nur dann nicht ordnungsgemäß angehört, wenn ihm bewusst Fehlinformationen zur Verfügung gestellt worden sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2018 - 17 Ca 3724/18 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sein Ende gefunden hat.

Die am ....1967 geborene Klägerin ist seit dem 15. August 1991 bei der beklagten Gewerkschaft als Verwaltungsangestellte gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.128,00 € beschäftigt. Sie ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.