LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2019
8 Ta 373/19
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1179/17

Keine materielle Prüfung im VollstreckungsverfahrenBerücksichtigung von Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwand in der ZwangsvollstreckungStreit um Weisungsrecht als Teil des Erkenntnisverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 373/19

DRsp Nr. 2020/1819

Keine materielle Prüfung im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung von Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwand in der Zwangsvollstreckung Streit um Weisungsrecht als Teil des Erkenntnisverfahrens

Die Höhe des Zwangsgeldes ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend festgesetzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2019 - 4 Ca 1179/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1; GewO § 106;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Beschäftigung des Klägers.

Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 - 4 Ca 1179/17 - verurteilt worden, den Gläubiger (im Folgenden: Kläger) als Betriebsleiter des A am Standort B zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2019 - 18 Sa 607/18 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Zur Durchsetzung des Beschäftigungstitels hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 21. März 2019 (Bl. 540 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt.