Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2019 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Beschäftigung des Klägers.
Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 -
Zur Durchsetzung des Beschäftigungstitels hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 21. März 2019 (Bl. 540 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt.
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