BVerwG - Beschluss vom 02.08.2005
6 P 11.04
Normen:
BlnPersVG § 86 Abs. 3 § 99c ;
Fundstellen:
NJ 2006, 40
ZBR 2006, 49
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 7.04
VG Berlin, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 61 A 8.04

Keine Mitbestimmung bei Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool des Landes Berlin

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 6 P 11.04

DRsp Nr. 2005/17347

Keine Mitbestimmung bei Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool des Landes Berlin

»Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool des Landes Berlin unterliegt nicht der Mitbestimmung des dortigen Personalrats.«

Normenkette:

BlnPersVG § 86 Abs. 3 § 99c ;

Gründe:

I.

Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, welcher für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) bis zur konstituierenden Sitzung des Antragstellers Ende 2004 die Geschäfte wahrnahm, verlangte mit Schreiben vom 18. Februar 2004, bei der Versetzung von Überhangkräften zum Stellenpool im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu werden. Dem trat der Beteiligte in seinen Schreiben vom 15. und 25. März 2004 mit der Begründung entgegen, die Sonderregelung in § 99c BlnPersVG erlaube bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool allein eine Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Verletzung des Mitbestimmungsrechts festzustellen, abgelehnt.