Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.12.2018 -
A.
Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung",nachdem die Arbeitgeberinnen gegenüber dem antragstellenden Betriebsrat erklärt haben, sie hätten die Entscheidung getroffen, vollständig auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu verzichten.
Wegen des weitergehenden Tatbestandes wird auf A. der Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von einer umfassenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
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