LAG Hamm - Beschluss vom 04.06.2019
7 TaBV 93/18
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 13
LAGE ArbGG 1979 § 100 Nr. 11
LAGE BetrVG 2001 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25/18

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 93/18

DRsp Nr. 2019/10743

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

Die Einigungsstelle ist jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig, wenn der Betriebsrat sich auf ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung beruft (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 22.01.2015, 10 TaBV 1812/14 und 10 TaBV 2124/14).

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.12.2018 - 2 BV 25/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung",nachdem die Arbeitgeberinnen gegenüber dem antragstellenden Betriebsrat erklärt haben, sie hätten die Entscheidung getroffen, vollständig auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu verzichten.

Wegen des weitergehenden Tatbestandes wird auf A. der Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Von einer umfassenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.