LAG Hamm - Beschluss vom 12.07.2005
4 Ta 435/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 755/05 - 08.06.2005,

Keine PKH-Bewilligung für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach Verfahrensbeendigung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 435/05

DRsp Nr. 2005/12990

Keine PKH-Bewilligung für einen Mehrvergleich bei Antragstellung nach Verfahrensbeendigung

»Die Erstreckung der PKH-Bewilligung auf einen Mehrvergleich setzt in der Regel einen ausdrücklichen Antrag voraus, der vor Instanz- oder Verfahrensende gestellt werden muss.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 19.04.2005, beim Arbeitsgericht am 22.04.2005 eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben und folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 08.04.2005, dem Kläger am 12.04.2005 zugegangen, nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und auch weitere Beendigungstatbestände nicht vorliegen.

Gleichzeitig hat der Kläger unter Vorlage einer nicht unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.04.2005 um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und den unterschriebenen amtlichen Vordruck mit Schriftsatz vom 09.04.2005, beim Arbeitsgericht am 11.05.2005 eingegangen, nachgereicht.

Im Gütetermin vom 12.05.2005 haben die Parteien einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt geschlossen: