BAG - Beschluss vom 23.04.2018
9 AZB 5/18
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 114 Nr. 17
EzA ZPO 2002 § 119 Nr. 2
EzA-SD 2018, 15
NJW 2018, 2433
NZA 2018, 1021
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 136/16

Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigungVerfassungskonformität der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur bei notwendiger Rechtswahrung und -verteidigung

BAG, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 9 AZB 5/18

DRsp Nr. 2018/8730

Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung Verfassungskonformität der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur bei notwendiger Rechtswahrung und -verteidigung

Orientierungssatz: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner setzt im Allgemeinen voraus, dass das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (Rn. 3).

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Dezember 2017 - 2 Sa 136/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 563,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe: