BVerfG - Beschluß vom 16.12.1959
1 BvL 17/59
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 10, 262
AP Nr. 4 zu Art. 100 GG
BayVBl 1960, 83
DÖV 1960, 186
MDR 1960, 200
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 17.04.1959 - Vorinstanzaktenzeichen VII C 83.58

Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle

BVerfG, Beschluß vom 16.12.1959 - Aktenzeichen 1 BvL 17/59

DRsp Nr. 1996/7421

Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle

»Zur Bewilligung des Armenrechts im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat einen Bescheid der Stadt Augsburg, mit dem der Erlaß rückständiger Grundsteuer abgelehnt wurde, vor den Verwaltungsgerichten angefochten. In der Revisionsinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes erbeten. Der Antragstellerin ist gemäß § 82 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; sie hat um Bewilligung des Armenrechts gebeten.

2. Die Frage, ob im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG nur gehört werden müssen, das Armenrecht bewilligt werden kann, ist noch nicht entschieden. Sie kann auch jetzt offenbleiben, denn selbst wenn sie zu bejahen wäre, bestünde hier kein Anlaß, das Armenrecht zu gewähren.