LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.04.2023
7 Ta 31/23
Normen:
ZPO § 127; ZPO § 329 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 11967
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5089/22

Keine Prozesskostenhilfebewilligung für einen abgeschlossenen RechtsstreitBeendigung des Verfahrens bei Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 31/23

DRsp Nr. 2023/7121

Keine Prozesskostenhilfebewilligung für einen abgeschlossenen Rechtsstreit Beendigung des Verfahrens bei Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtsstreit kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden. 2. Maßgebend für die Frage der Beendigung der Instanz ist bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht der Zeitpunkt der Zustellung oder sonstigen schriftlichen Bekanntgabe, sondern der Zeitpunkt des Existentwerdens des Beschlusses. Existent wird ein Beschluss, wenn er aus dem inneren Geschäftsbetrieb hinausgegeben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der gerichtliche Beschluss nicht mehr abänderbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.01.2023 - 13 Ca 5089/22 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127; ZPO § 329 Abs. 3;

Gründe:

A.