LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2005
7 Sa 512/05
Normen:
KSchG § 17 § 18 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 578
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2532/04

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 512/05

DRsp Nr. 2005/17603

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

»Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C - 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.«

Normenkette:

KSchG § 17 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen zum 01.08.1987 begründete Arbeitsverhältnis als Versandmitarbeiter aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004 mit dem 31.01.2005 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.