LAG Brandenburg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 560/03
ArbG Frankfurt/O. - 7 Ca 1472/03 - 27.8.2003,
Keine rückwirkende Geltung formnichtiger Befristungsabrede durch spätere schriftliche Niederlegung - sachliche Rechtfertigung der Befristung bei anhängiger Konkurrentenklage
BAG, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 289/04
DRsp Nr. 2005/10820
Keine rückwirkende Geltung formnichtiger Befristungsabrede durch spätere schriftliche Niederlegung - sachliche Rechtfertigung der Befristung bei anhängiger Konkurrentenklage
»1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs. 4TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1TzBfG sachlich rechtfertigen.«
Orientierungssätze:
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