BAG - Urteil vom 16.03.2005
7 AZR 289/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1, 2, 4 ; BGB § 125 S. 1 § 141 § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 503
AuR 2005, 382
BAGE 114, 146
BAGReport 2005, 260
BB 2005, 1856
DB 2005, 1911
MDR 2005, 1232
NJ 2006, 140
NJW 2005, 3595
NZA 2005, 923
ZIP 2005, 1755
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 560/03
ArbG Frankfurt/O. - 7 Ca 1472/03 - 27.8.2003,

Keine rückwirkende Geltung formnichtiger Befristungsabrede durch spätere schriftliche Niederlegung - sachliche Rechtfertigung der Befristung bei anhängiger Konkurrentenklage

BAG, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 289/04

DRsp Nr. 2005/10820

Keine rückwirkende Geltung formnichtiger Befristungsabrede durch spätere schriftliche Niederlegung - sachliche Rechtfertigung der Befristung bei anhängiger Konkurrentenklage

»1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen.«

Orientierungssätze: