LAG Hamm - Beschluss vom 14.06.2019
14 Ta 566/18
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 233;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
NZA-RR 2019, 436
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 497/18

Keine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung bei Instanzbeendigung oder Versäumnis einer NachfristVerschuldensmaßstab bei der Versäumnis einer vom Gericht gewährten Nachfrist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 14 Ta 566/18

DRsp Nr. 2019/9664

Keine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung bei Instanzbeendigung oder Versäumnis einer Nachfrist Verschuldensmaßstab bei der Versäumnis einer vom Gericht gewährten Nachfrist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

1. Versäumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendigung und dem Ablauf einer über das Ende der Instanz hinaus reichenden Frist (sog. Nachfrist) einen bewilligungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzulegen, ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.2. Dies gilt im Falle der Gewährung einer Nachfrist nicht, wenn die Partei diese ohne Verschulden versäumt und sie auch kein Verschulden daran trifft, dass sie die voraussichtliche Nichteinhaltung der Frist ebenfalls nicht rechtzeitig vor Fristablauf mitgeteilt hat.3. Maßstab für ein fehlendes Verschulden ist dabei grundsätzlich derjenige des § 233 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. Juni 2018 (3 Ca 497/18) abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.