LAG München - Beschluss vom 15.02.1989
7 TaBV 34/88
Normen:
BetrVG § 111 § 111 Satz 1 § 111 Satz 2 Nr. 1 § 112 § 118 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
München - 6 BV 187/87,

Keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung bei Schließung des Betriebes wegen Erreichung des Betriebszweckes

LAG München, Beschluss vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 7 TaBV 34/88

DRsp Nr. 2004/655

Keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung bei Schließung des Betriebes wegen Erreichung des Betriebszweckes

Eine gemäß § 111 BetrVG sozialplanpflichtige Betriebsänderung liegt nicht vor, wenn ein Betrieb geschlossen wird, der von vornherein und für die Arbeitnehmer erkennbar nur für einen zeitlich begrenzten Betriebszweck errichtet worden ist und wegen Erreichung dieses Zweckes geschlossen wird.

Normenkette:

BetrVG § 111 § 111 Satz 1 § 111 Satz 2 Nr. 1 § 112 § 118 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans.