LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2020
L 2 BA 689/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 6101/16

Keine Sozialversicherungspflicht einer selbständig ausgeübten MontagetätigkeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 2 BA 689/19

DRsp Nr. 2020/5022

Keine Sozialversicherungspflicht einer selbständig ausgeübten Montagetätigkeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 sowie der Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 19. April 2016 bei seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4), die diese selber tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 7a SGB IV) des Beigeladenen zu 1) während seiner für die Klägerin im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 19.4.2016 ausgeübten Montagetätigkeit.