LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2020
L 11 BA 1081/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1369/18

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Rennfahrer, Testfahrer und Markenbotschafter für eine GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitErforderlichkeit der zur Verfügungstellung eines FahrzeugesEntlohnung mit Tagessätzen nur bei tatsächlich erbrachter LeistungTätigkeit für mehrere AuftraggeberTragung eines gewissen Unternehmerrisikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen L 11 BA 1081/19

DRsp Nr. 2020/10693

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Rennfahrer, Testfahrer und Markenbotschafter für eine GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Erforderlichkeit der zur Verfügungstellung eines Fahrzeuges Entlohnung mit Tagessätzen nur bei tatsächlich erbrachter Leistung Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Tragung eines gewissen Unternehmerrisikos

Die Tätigkeit als Rennfahrer, Testfahrer und Markenbotschafter für eine GmbH kann auch als selbständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.02.2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 30.04.2015 bis 31.12.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand