Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.02.2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 30.04.2015 bis 31.12.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
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