BSG - Urteil vom 16.08.2017
B 12 KR 14/16 R
Normen:
HwO § 88; HwO § 89; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 494
BSGE 124, 37
DStR 2018, 144
NZS 2018, 572
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 117/15
SG Schleswig, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 54/12

Keine Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters

BSG, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R

DRsp Nr. 2017/15866

Keine Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters

1. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit im Sinn eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. 2. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist im Unterschied zu erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen dadurch geprägt, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird. 3. Bei einem ehrenamtlichen Engagement wird typischerweise keine Gegenleistung erbracht und erwartet, sondern allenfalls eine Entschädigung gewährt, die Aufwände konkret oder pauschal abdeckt.

1. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. 2. Zudem ist ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.