LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2016
L 5 KR 117/15
Normen:
HandwO § 87; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
DStR 2016, 2806
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 54/12

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 117/15

DRsp Nr. 2016/11121

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister

1. Ein ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister unterliegt auch dann der Versicherungspflicht, wenn er die ihm satzungsgemäß obliegenden Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Einflussnahme auf die Geschäftsführung tatsächlich nicht ausüben muss, weil deren eigene Kompetenz ausreicht, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu gewährleisten. 2. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist allein die rechtliche Verpflichtung und Verantwortlichkeit, der sich der Kreishandwerksmeister im Konfliktfall nicht entziehen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.632,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HandwO § 87; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur Rentenversicherung wegen einer geringfügigen Beschäftigung nachzuentrichten sind.

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