LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.10.2023
4 Ta 88/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 49;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 20/23

Keine Terminsgebühr bei Antrag auf gerichtliche Protokollierung einer Einigung der ParteienTerminsgebühr bei außergerichtlicher Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an einer Einigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 88/23

DRsp Nr. 2023/14625

Keine Terminsgebühr bei Antrag auf gerichtliche Protokollierung einer Einigung der Parteien Terminsgebühr bei außergerichtlicher Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an einer Einigung

1. Nach Nr. 3104 Abs. 3 RVG -VV entsteht keine Terminsgebühr, wenn in einem Gerichtstermin lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Dies erfasst aber allein den Fall, dass nicht rechtshängige Ansprüche in einem Vergleich protokolliert werden sollen. 2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV entsteht aber dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter an außergerichtlichen Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 01.08.2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.06.2023 - 2 Ca 20/23 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 49;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Kläger begehrte gleichzeitig mit Klageerhebung vom 23.01.2023 die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Erstreckung auf einen möglichen Vergleich.