FG Sachsen - Urteil vom 19.07.2011
6 K 1290/06 (Kg)
Normen:
EStG 2002 § 75; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG 2002 § 76; SGB I § 51 Abs. 2; AO § 5; AO § 226; BGB § 394; FGO § 102;

Keine unbeschränkte Aufrechnung mit Kindergeldnachzahlungsbeträgen Nachzahlung als laufende Leistung i. S. d. § 75 EStG Nachweis der Ausbildungsplatzsuche eines Kindes

FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 6 K 1290/06 (Kg)

DRsp Nr. 2011/14136

Keine unbeschränkte Aufrechnung mit Kindergeldnachzahlungsbeträgen Nachzahlung als laufende Leistung i. S. d. § 75 EStG Nachweis der Ausbildungsplatzsuche eines Kindes

1. Nach § 75 EStG in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder i. S. d. Vorschriften des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. 2. Bei einer Nachzahlung von Kindergeld handelt es sich um eine laufende Leistung i. S. d. § 75 EStG, so dass eine uneingeschränkte Verrechnung des Nachzahlungsbetrages unzulässig ist (entgegen FG München v. 25.6.2002, 12 K 591/02 sowie FG Hamburg v. 24.3.2005, I 359/04). 3. § 75 EStG enthält keine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis, sondern begründet diese erst. Sofern der Tatbestand des § 75 EStG nicht eingreift, ist eine Aufrechnung unzulässig. 4. Die einen Kindergeldanspruch begründende Ausbildungsbereitschaft eines Kindes wird nicht ausreichend nachgewiesen, wenn keine Ausführungen zu den jeweiligen Ausbildungsstätten bzw. nähere Angaben über den Ablauf der jeweiligen Bewerbungen erfolgen.