BAG - Urteil vom 26.04.2017
5 AZR 744/16 (F)
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 676/12
ArbG München, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 11015/10

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in DeutschlandKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher StaatstätigkeitKeine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche ArbeitsverhältnisseParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 744/16 (F)

DRsp Nr. 2017/12546

Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze in Deutschland Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit Keine unmittelbare Geltung griechischer Spargesetze auf deutsche Arbeitsverhältnisse Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 962/13 - v. 25.02.2015

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Januar 2014 - 3 Sa 676/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.

Die beklagte Republik Griechenland betreibt in M ein privates Lyzeum, an dem der Kläger seit 1981 als Lehrer beschäftigt ist. Dort besteht ein Gremium (vom Kläger als Finanzausschuss, von der Beklagten als Schulkommission bezeichnet), dem die Direktorin der Schule, ein Mitglied des Elternbeirats und der Kläger angehören, und das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts damit "betraut" ist, für die Mitarbeiter Abrechnungen zu erstellen und deren Gehälter von einem Konto der Beklagten zu überweisen.