1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Januar 2014 - 3 Sa 676/12 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist.
Die beklagte Republik Griechenland betreibt in M ein privates Lyzeum, an dem der Kläger seit 1981 als Lehrer beschäftigt ist. Dort besteht ein Gremium (vom Kläger als Finanzausschuss, von der Beklagten als Schulkommission bezeichnet), dem die Direktorin der Schule, ein Mitglied des Elternbeirats und der Kläger angehören, und das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts damit "betraut" ist, für die Mitarbeiter Abrechnungen zu erstellen und deren Gehälter von einem Konto der Beklagten zu überweisen.
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