LAG München - Urteil vom 23.01.2014
3 Sa 676/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 30; Griechisches Gesetz Nr. 3833 Art. 1 § 2 Abs. 1; Griechisches Gesetz Nr. 3833 Art. 1 § 2 Abs. 3; Griechisches Gesetz Nr. 3845 Art. 3 § 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 11015/10

Deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Republik GriechenlandUnwirksame Gehaltskürzung bei konkludenten Wahl des deutschen Arbeitsrechts

LAG München, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 676/12

DRsp Nr. 2014/1916

Deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Republik GriechenlandUnwirksame Gehaltskürzung bei konkludenten Wahl des deutschen Arbeitsrechts

Die Klage einer am L. in M. angestellten Lehrkraft auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Mit den griechischen Gesetzen Nr. 3833 und 3845 liegt kein Hoheitsakt der beklagten Republik G. vor, der unmittelbar korrigierend in das Arbeitsverhältnis dieser Lehrkraft eingreift. Eine einseitige Gehaltskürzung durch die beklagte Republik ist unzulässig, weil es insoweit nach dem anzuwendenden deutschen materiellen Arbeitsrecht entweder eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung bedurfte.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2012 - 39 Ca 11015/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.252,68 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.557,45 € seit 18.02.2012 und aus 25.252,68 € seit 22.11.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § Abs. ;