LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2019
17 Sa 169/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1426/18

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung bei tariflicher Normsetzung

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 169/19

DRsp Nr. 2019/15412

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung bei tariflicher Normsetzung

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD -VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die nach dem 29.02.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2019 - 3 Ca 1426/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Er ist seit dem 21. Juni 2000 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD -VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

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