LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2005
18 Sa 1675/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 705/04

Keine Urlaubsabgeltung bei Geltendmachung nach Verfall des Urlaubsanspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1675/04

DRsp Nr. 2005/6280

Keine Urlaubsabgeltung bei Geltendmachung nach Verfall des Urlaubsanspruchs

1. Verzug setzt zum Zeitpunkt der Mahnung voraus, dass die Forderung voll fällig ist.2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Surrogat des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der eigentliche Urlaubsanspruch auch noch hätte gewährt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte.3. Eine Mahnung bewirkt keinen Verzug, wenn zu diesem Zeitpunkt der Abgeltungsanspruch bereits durch Fristablauf verfallen ist.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 2003.

Der Kläger trat 1993 in den Betrieb der Beklagten als Bohrwerksdreher ein. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 11,82 EUR. Zwischen den Parteien war arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen jährlich vereinbart. Der Kläger war in der Zeit vom 27.09.2002 bis zum 25.08.2003 arbeitsunfähig krank.

Am 23.07.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit ArbG Herne 5 Ca 4339/02 am 23.04.2003 folgenden Vergleich: