Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 2003.
Der Kläger trat 1993 in den Betrieb der Beklagten als Bohrwerksdreher ein. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 11,82 EUR. Zwischen den Parteien war arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen jährlich vereinbart. Der Kläger war in der Zeit vom 27.09.2002 bis zum 25.08.2003 arbeitsunfähig krank.
Am 23.07.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit ArbG Herne 5 Ca 4339/02 am 23.04.2003 folgenden Vergleich:
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