LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2017
1 Sa 301/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2785/16

Keine Vergütung von Umkleidezeiten (Rüstzeiten) ohne arbeitgeberseitige Vorgabe des Tragens von Arbeitskleidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 301/17

DRsp Nr. 2019/11949

Keine Vergütung von Umkleidezeiten (Rüstzeiten) ohne arbeitgeberseitige Vorgabe des Tragens von Arbeitskleidung

Zur Arbeitsleistung auf der vertraglichen Grundlage des § 611 Abs. 1 BGB gehören das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung ausdrücklich vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss und er das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.04.2017 - 5 Ca 2785/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Umkleide- und Wegezeiten des Klägers von der Beklagten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln sind.

Die Beklagte betreibt in S. eine thermische Abfallbehandlungsanlage zur umweltfreundlichen Energiegewinnung. Pro Jahr werden ca. 350.000 t Abfall aus der Umgebung verwertet. Der angelieferte Abfall wird im sogenannten Abfallbunker gesammelt und zwischengelagert, mittels eines Krans durchmischt und von diesem kontinuierlich in einen Trichter gegeben, von dem aus er in eine der beiden Verbrennungslinien gelangt.

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