LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2019
L 8 KR 265/16
Normen:
KSVG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KSVG § 2 S. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 1211
NZS 2021, 820
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 414/12

Keine Versicherungspflicht einer Interieur Designerin in der KünstlersozialversicherungAbgrenzung zwischen eigenschöpferisch-gestaltender und handwerklich-architektonischer Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 265/16

DRsp Nr. 2020/5804

Keine Versicherungspflicht einer Interieur Designerin in der Künstlersozialversicherung Abgrenzung zwischen eigenschöpferisch-gestaltender und handwerklich-architektonischer Tätigkeit

Hat sich eine Interieur Designerin bei einem Projekt – hier Umgestaltung eines chinesischen Restaurants - nicht auf den eigenschöpferischen gestaltenden Entwurf beschränkt, sondern die Innenraumgestaltung als Dienst-/Werkleistung vergleichbar einem Raumausstatter / Raumgestalter / Innenarchitekten übernommen, steht nicht der künstlerisch-ästhetische Aspekt im Vordergrund, sondern es handelt sich um eine handwerkliche / architektonische und nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KSVG § 2 S. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 18 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zeitraum 14. Juni 2011 bis 14. Mai 2013 streitig.